Erfolg für Kreditnehmerin gegen Bank – der Sachverhalt im Überblick
Unsere Klientin (im Folgenden die Beklagte) hat im Jahr 2002 zwei Fremdwährungskredite, nämlich einen CHF-Kredit und einen JPY-Kredit, aufgenommen. Anfang 2004 konvertierte die Bank (im Folgenden die Klägerin) den YEN-Kredit in CHF. Mitte 2006 erfolgte eine Zwangskonvertierung durch die Bank – beide CHF-Kredite wurden in EUR-Kredite umgewandelt, was zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führte. Dies einerseits durch eine Wechselkursverschlechterung und andererseits durch eine Zinssatzänderung, vom Effektivzinssatz 1,9% p.a. in CHF auf einen Sollzinssatz 5,5% p.a. variabel. Die Klägerin unterließ es, bezüglich der Konvertierungen die Zustimmung der Kreditnehmerin einzuholen. Die Kreditraten wurden in weiterer Folge angehoben, es erfolgten Mahnungen und schlussendlich die Fälligstellung und gerichtliche Geltendmachung.
Aus der rechtlichen Begründung
Die Regelung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG schränkt die Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderungen durch den Unternehmer ein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Danach sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann. Anderes gilt, wenn die Änderung oder Abweichung dem Verbraucher zumutbar ist, dies deshalb, weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Die Vorschrift dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers an die vertragliche Zusage seines Partners. Diese Bestimmung verhindert, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält.
Darunter fallen auch Klauseln, die das Recht der Bank auf vorzeitige Konvertierung eines Fremdwährungskredites enthalten (vgl 2 Ob 22/12t und 5 Ob 9/13d). Die Beweislast dafür, dass eine Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde, trägt der Unternehmer. Konkret hat die Beklagte jedoch nicht vorgebracht, dass die konkreten Vertragsbestimmungen in den jeweiligen Kreditverträgen im Einzelnen ausgehandelt worden seien bzw. die Beklagte zu einer Änderung bereit gewesen wäre. Es ist daher zu prüfen, ob die vertraglich eingeräumte Möglichkeit der Konvertierung durch die Klägerin sachlich gerechtfertigt ist.
Den Feststellungen zufolge steht der Bank die Möglichkeit der Konvertierung dann zu, wenn sich die Kosten des Kredits erhöhen oder der Kreditnehmer durch Wechselkursschwankungen eingetretene Überhänge nicht durch Nachschüsse abdeckt bzw. kurzfristig weitere Sicherheiten bestellt. In 8 Ob 49/12g wurde eine ähnliche Klausel hinsichtlich der Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheiten bei Fremdwährungskrediten als intransparent beurteilt. Zudem verstoße sie im Hinblick auf das Ausmaß der Risikoerhöhung gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Das heißt für den oben geschilderten Sachverhalt
Die Bestimmung widerspricht den anerkennenswerten Interessen der Beklagten, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet ist. Denn die gegenständliche Vertragsbestimmung nimmt auf keine konkrete Erfüllungsgefährdung der Klägerin Bezug (zB ob die allenfalls durch Wechselkursschwankungen eintretenden Überhänge durch bereits bestehende Sicherheiten schon abgedeckt sind), sondern räumt ihr bei jeglicher Erhöhung von Kosten ein einseitiges Konvertierungsrecht ein (2 Ob 22/12t). Die Vertragsbestimmungen verstoßen daher gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Selbst wenn man von Schutzmaßnahmen zugunsten der Beklagten und einer sachlichen Rechtfertigung der Bestimmung ausgehen würde, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Sie brachte im Verfahren lediglich vor, der Kredit sei fällig gestellt worden. Mangels weiteren Vorbringens konnten im Verfahren somit keine Feststellungen getroffen werden, ob zum Zeitpunkt der Konvertierung die in den Kreditverträgen dafür vorgesehenen Voraussetzungen gegeben waren und die behauptete einseitige Konvertierung durch die Klägerin aufgrund der Bestimmungen im Kreditvertrag zulässig war. Auch aus diesem Grund war daher von einer Unzulässigkeit der Konvertierung auszugehen.
Es wäre daher zu beurteilen gewesen, wie sich die beiden Kreditverträge hypothetisch im Falle einer Nichtkonvertierung entwickelt hätten und ob in Anbetracht der erfolgten Zahlungen bzw. Verwertungen von Sicherheiten noch ein aushaftender Saldo besteht bzw. wie hoch dieser wäre. Die diesbezügliche Negativfeststellung geht zu Lasten der Klägerin, die grundsätzlich ihren Anspruch zu behaupten und zu beweisen hat.
Erfreulicherweise konnten wir für unsere Klientin als Kreditnehmerin in erster Instanz (LG Korneuburg) die Abweisung der Klage der Bank unter Verweis auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) erreichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.