Linz (OTS) – Die AK vertritt Arbeitnehmer/-innen nicht nur einzeln vor Gericht, sondern auch als ganze Berufsgruppen – etwa die Beschäftigten im handwerklichen Dienst der Justizbetreuungsagentur. Sie wurden nach Ansicht von Betriebsrat und AK vom Arbeitgeber im Kollektivvertrag falsch eingestuft. Drei Gerichtsinstanzen bestätigten diese Rechtsmeinung. Die rund 20 Betroffenen bekommen jetzt rund 200.000 Euro rückwirkend nachbezahlt und sind künftig höher eingestuft.
Die Justizbetreuungsagentur (JBA) ist eine Personaldienstleisterin für die österreichische Justiz und stellt die Beschäftigten u.a. im Strafvollzug, bei der Familien- und Jugendgerichtshilfe oder als Amtsdolmetscher/-innen zur Verfügung. In der JBA werden auch Arbeitnehmer/-innen im handwerklichen Dienst beschäftigt und in den Justizanstalten eingesetzt – zum Beispiel als Schlosser/-innen, Tischler/-innen oder Maler/-innen. Zu deren Aufgabengebiet gehört auch die Vermittlung des jeweiligen Berufsbildes an die Insassen der Justizanstalten und die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfungen als Maßnahme der Resozialisierung.
Die Justizbetreuungsagentur stufte die betroffenen Arbeitnehmer/-innen in der Verwendungsgruppe 1 des Kollektivertrages ein. Aufgrund des Ausbildungs- und des Tätigkeitsprofils stünde ihnen aber die Verwendungsgruppe 2 zu. Gespräche des Betriebsrates mit der Geschäftsführung über eine Einstufungsänderung blieben ohne Ergebnis. Auch eine Aufforderung der Arbeiterkammer blieb erfolglos.
Deswegen brachten Betriebsrat und AK Oberösterreich eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein. Das Gericht folgte der Argumentation der Arbeitnehmervertretungen, doch die Justizbetreuungsagentur ging in Berufung. Aber auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Wien, bestätigte das Urteil. Nach einer neuerlichen Berufung der JBA entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) ebenfalls, dass die Einstufungen zu korrigieren sind. Für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen gibt es jetzt eine Nachzahlung von rund 200.000 Euro und künftig eine höhere KV-Einstufung.
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