LVwG Steiermark gibt drei Maßnahmenbeschwerden gegen die Polizeisperre von Selbstbedienungs-Autowaschanlagen nachträglich Recht
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Das Verwaltungsgericht unterstreicht – auch in Corona-Zeiten – die Rechtmäßigkeit der wertvollen Dienstleistungen unserer Unternehmensgruppe, die in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz rund 50 Autowaschanlagen betreibt!Mag. Christian Sassmann/UNIWASH
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Die klaren Entscheidungen des LVwG entziehen vor allem auch den zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren gegen Betreiber und Kunden von Autowaschanlagen die Basis!RA Dr. Dieter Neger
Graz/Wien/Bregenz/Klagenfurt/Eisenstadt (OTS) – Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Richter Dr. Erich Kundegraber) stellte gestern nachträglich die Rechtswidrigkeit dreier behördlicher Sperren von Selbstbedienungs-Autowaschanlagen in Graz fest. Autowaschanlagen der UNIWASH-Unternehmensgruppe und der Ing. Franz Kuss Autohaus GmbH waren im April heurigen Jahres von der Polizeibehörde aufgrund der mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung des Gesundheitsministers betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesperrt worden. Alle von Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger, Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in Vertretung der genannten Unternehmen erhobenen Maßnahmenbeschwerden bestätigte das Gericht.
Das Verwaltungsgericht stellte insbesondere auch fest, dass Selbstbedienungs-Autowaschanlagen als Automaten nie dieser „Betretungsverordnung“ unterfallen waren und ungehindert benützt werden durften. Als Reinigungsdienstleistung galt für diese Betriebsanlagen und ihre Benützer außerdem die einschlägige Ausnahmebestimmung der Verordnung. Überdies ist – so das LVwG – das Corona-Ansteckungsrisiko gerade in den Selbstbedienungs-Autowaschanlagen äußerst gering.
Mag. Christian Sassmann/UNIWASH: „Das Verwaltungsgericht unterstreicht – auch in Corona-Zeiten – die Rechtmäßigkeit der wertvollen Dienstleistungen unserer Unternehmensgruppe, die in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz rund 50 Autowaschanlagen betreibt!
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RA Dr. Dieter Neger: „Die klaren Entscheidungen des LVwG entziehen vor allem auch den zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren gegen Betreiber und Kunden von Autowaschanlagen die Basis!
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