VKI: OGH bestätigt gesetzwidrige Gebühren bei „easybank“

„Abrechnungsentgelt für den Todesfall“ sowie weitere Entgelte sind unzulässig

Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die easybank AG wegen mehrerer Klauseln in deren Geschäftsbedingungen geklagt, darunter auch Klauseln der Vertragsbedingungen für Bankomat- und Kreditkarte. Dabei ging es unter anderem um ungerechtfertigte Gebühren sowie zu weitreichende Sorgfaltspflichten der Verbraucher. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun den Großteil der eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig eingestuft. Betroffene Kunden haben Rückforderungsansprüche.

In den Geschäftsbedingungen für die Kreditkarte wurde ein „Abrechnungsentgelt Todesfall“ in Höhe von 150 Euro festgelegt. Die Klausel ist intransparent, weil nicht klar ist, wofür das „Abrechnungsentgelt Todesfall“ verrechnet wird. Zusätzlich beurteilt der OGH die Klausel als gröblich benachteiligend, weil die Bank die Kosten der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, die diese im Fall des Ablebens des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär treffen, auf den Nachlass überwälzt. Für eine generelle Überwälzung der mit der Erfüllung ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtung verbundenen Kosten gibt es laut OGH aber keine sachliche Rechtfertigung.

Eine andere Klausel bestimmte ein Entgelt für die „Rechtsfallbearbeitung“ in Höhe von 100 Euro. Auch diese Klausel beurteilt der OGH als unzulässig, weil aus ihr die Voraussetzungen für die Entgeltverrechnung nicht klar hervorgehen. Da dieser Betrag völlig unabhängig vom Verschulden des Kunden verrechnet wird, ist die Klausel auch gröblich benachteiligend.

Eine weitere Klausel sah vor, dass für Kreditkartentransaktionen, die außerhalb der Europäischen Union in Euro durchgeführt werden, ein Manipulationsentgelt in Höhe von 1,5 Prozent anfällt. Ob eine solche Transaktion aber nun außerhalb der Europäischen Union liegt oder nicht, wurde der Bestimmung zufolge anhand des jeweiligen Standortes des Vertragsunternehmens beurteilt. Diese Klausel ist laut OGH unzulässig: Einerseits, weil unklar bleibt, wie genau das Wort „Standort“ zu verstehen ist. Andererseits, weil die Klausel auf das jeweils aktuelle Preisblatt verweist. Damit handelt es sich um einen dynamischen Verweis und folglich eine einseitige Preisänderungsmöglichkeit, was letztlich gegen das Konsumentenschutzgesetz verstößt.

Daneben wurden Klauseln als gesetzwidrig beurteilt, die zu strenge Sorgfalts-, Anzeige- und Meldepflichten der Konsumentinnen und Konsumenten vorsahen, ebenso wie jene Klausel, die ein unzulässiges Sperrentgelt für eine Kartensperre enthielt.

„Wir gehen davon aus, dass zehntausende Konsumentinnen und Konsumenten von diesen unzulässigen Gebühren betroffen sind. Verbraucher, welche die gegenständlichen Gebühren und Entgelte an die Bank bezahlen mussten, haben nun einen Rückforderungsanspruch. Der VKI wird mit der Bawag P.S.K., auf die die easybank AG Anfang 2020 verschmolzen ist, Gespräche zur Abwicklung im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten aufnehmen“, so Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Rechts im VKI.

SERVICE:
Das Urteil im Volltext gibt es unter www.verbraucherrecht.at.

Rückfragen & Kontakt:

Verein für Konsumenteninformation
Pressestelle
01/588 77-256
presse@vki.at
www.vki.at

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