Die Corporate Sustainability Reporting Directive als nächster Schritt
- Wien (OTS) – Im Rahmen des Green Deal der EU aus dem Jahr 2019, mit dem die Klimaneutralität der EU bis zum Jahr 2050 angestrebt wird, werden vor allem auch die europäischen Unternehmen in die Verantwortung genommen. In diesem Zusammenhang erging außerdem im April 2021 von der EU-Kommission ein Vorschlag für eine Neuregelung der nicht finanziellen Berichterstattung mit dem Namen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Die CSRD bringt gravierende Auswirkungen für diverse Unternehmen mit sich. „Schon jetzt geben viele Unternehmen Reports heraus, wie nachhaltig sie wirtschaften. Das wurde bereits durch die Non Financial Information Directive, die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, in einen gesetzlichen Rahmen der EU gegossen“
, erklärt Partner und Rechtsanwalt Nikolaus Becker bei HSP.law. „Das betrifft derzeit große Unternehmen von nationaler Bedeutung mit über 500 Mitarbeitern. Die Corporate Sustainability Reporting Directive stellt nun eine Erweiterung dieser Richtlinie dar“
, führt der Rechtsanwalt weiter aus.
– Bilanzsumme: 20 Mio. EUR
– Nettoumsatzerlöse: 40 Mio. EUR
– Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten: 250
Das hat Auswirkungen auf eine Vielzahl an Unternehmen, doch etliche Firmen sind bereits weiter als der Gesetzgeber, wie Becker erklärt. „Unternehmen in allen Bereichen, die am Kapitalmarkt Geld wollen, müssen sich schon jetzt mit der Nachhaltigkeit beschäftigen. Ich betreue viele Gesellschaften, vermögende Privatpersonen und Stiftungen und sehe, dass hier auch von Nachfrageseite ein ganz großer Fokus auf Nachhaltigkeit gelegt wird“
, schildert Becker. „Wir sehen es auch am Kapitalmarkt. Nachgefragt werden Fonds, die nur nachhaltige Unternehmen beinhalten und auch bei der Kreditvergabe spielen Nachhaltigkeitsaspekte eine entscheidende Rolle“
, führt der Partner von HSP.law weiter aus.
Ein unionsweit einheitliches Verständnis des Begriffes „Nachhaltigkeit“ möchte der Unionsgesetzegber durch die Taxonomie-Verordnung erreichen. Ein Klassifikationssystem („Taxonomie“) für grüne Aktivitäten soll zu größerer Klarheit führen und anhand von Evaluierungskriterien, Schwellenwerten und Parametern sollen Informationen über einschlägige Branchen und Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden. „Es ist zu erwarten, dass die Taxonomie-Verordnung künftig das Handeln der Kapitalmarktakteure determinieren wird“
, so Mag. Becker. Die Klassifizierung der Taxonomie-Verordnung ist für alle Unternehmen verpflichtend anzuwenden, die auch zur Nicht-Finanziellen Berichterstattung verpflichtet sind und bildet somit den Grundstein für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Ein Problem in der Nachhaltigkeitsthematik stellt für Becker das sogenannte Greenwashing dar. Dabei täuschen Unternehmen vor, umweltfreundlich und nachhaltig zu agieren, ohne dafür eine hinzureichende Grundlage zu bieten. Die Taxonomie-Verordnung kann diese Problematik jedoch auch nicht ein für alle mal lösen, wie Nikolaus Becker erklärt: „Die Taxonomie-Verordnung ist ein Green Labeling, ähnlich einer Bio-Kennzeichnung bei den Lebensmitteln. Das Gute ist, dass man jetzt sehr viel darüber spricht. Das schafft Transparenz. Klimaschutz ist ein wirklich brennendes Thema und das ist jetzt überall angekommen. Nicht nur bei den Jugendlichen von Fridays for Future, sondern auch bei den CEOs, die am Kapitalmarkt agieren und Geld brauchen. Sie müssen einen Fokus auf das nachhaltige Wirtschaften legen.“
Doch müssen Unternehmen oder Staaten, die sich nicht an die Taxonomie-Verordnung halten Auswirkungen befürchten? „Nein, das hat keine Auswirkungen“, erklärt der Rechtsanwalt, „weil es wie gesagt nur ein Labeling ist.“
Dennoch bringt es diverse Vorteile, wenn die Unternehmen und Staaten die Taxonomie-Verordnung korrekt anwenden: „Man hat es dann leichter am Markt. Förderungen von Staaten werden nur noch an nachhaltige Unternehmen vergeben. Das heißt, die Konsequenz ist: Wenn ich nicht nachhaltig bin, tue ich mir am Finanzmarkt schwerer, von Banken oder Staaten Geld zu bekommen“
, erklärt Becker.
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