VKI: Rückzahlung wegen unzulässiger Vertragsverlängerung bei GoStudent

Nachhilfe-Start-up zahlt Geld an Maturanten zurück

Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützte im Auftrag des Sozialministeriums einen Konsumenten, dessen Vertrag in unzulässiger Weise verlängert worden war. Das Unternehmen GoStudent hatte anfänglich trotz Intervention des VKI jegliche Ansprüche des Konsumenten abgelehnt. Als der VKI eine Klage einbrachte, ließ sich das Start-up jedoch nicht auf ein Gerichtsverfahren ein, sodass der vom VKI erwirkte Zahlungsbefehl rechtskräftig wurde. Der Konsument erhielt jetzt sein Geld zurück.

Ein Maturant hatte telefonisch einen Vertrag über Nachhilfestunden mit einer Laufzeit von sechs Monaten bei GoStudent abgeschlossen. Das Entgelt wurde monatlich vom Konto des Schülers eingezogen. Nach bestandener Matura wollte der Konsument den Vertrag schon vor dem Ende der sechsmonatigen Vertragslaufzeit kündigen. Er nahm Kontakt zu GoStudent auf, um den Vertrag vorzeitig aufzulösen. GoStudent sagte zu, dass er binnen weniger Tage von einem Mitarbeiter bezüglich einer vorzeitigen Vertragsauflösung kontaktiert würde. Eine Kontaktaufnahme von Seiten des Unternehmens ist aber nie erfolgt.

Der Konsument kündigte deshalb circa 14 Tage vor dem Vertragslaufzeitende seinen Vertrag erneut. Dennoch teilte GoStudent ihm kurze Zeit später mit, dass sich der Vertrag um weitere sechs Monate verlängert habe. GoStudent buchte auch weiterhin die monatlichen Beiträge vom Konto ab. Selbst eine Intervention seitens des VKI brachte das Unternehmen nicht zum Einlenken. Weiterhin wurden Beiträge einzogen; eine Rückerstattung erfolgte nicht. Erst die vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingebrachte Klage zeigte Wirkung: Der vom VKI erwirkte Zahlungsbefehl wurde vollstreckbar. Das Unternehmen war gerichtlich zur Rückzahlung der eingezogenen Beiträge verpflichtet.

„Es ist erschreckend, dass bei einem Start-up, das zuletzt ein Investment von 300 Millionen Euro bekommen hat, das Thema Konsumentenschutz offensichtlich keinen hohen Stellenwert genießen dürfte“, kommentiert Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist beim VKI, den Fall. „Auch wenn einige Unternehmen es gerne nicht beachten: Eine einseitige Vertragsverlängerung ist bei befristeten Verträgen nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich“, führt Mag. Kemetmüller aus und fügt hinzu: „Zudem muss eine Kündigung nur rechtzeitig beim Unternehmen ankommen. Ob sie dort gelesen oder bearbeitet wird, ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung.“

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