Volksanwalt Achitz appelliert an ÖGK, eine rasche Lösung zu ermöglichen
WIen (OTS) – Die 64-jährige Josefa K. aus Lienz leidet an Muskeldystrophie und muss seit 15 Jahren über ein Tracheostoma beatmet werden. Bisher hat die notwendige Rund-um-die-Uhr-Betreuung die Familie übernommen. Doch mittlerweile sind ihr Lebensgefährte und die gemeinsame Tochter an den Grenzen der Belastbarkeit angelangt und bemühen sich seit Anfang 2021 um die Finanzierung einer Intensivpflege für Frau K. Doch die zuständige Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat nicht einmal Kontakt mit der Familie aufgenommen. Volksanwalt Bernhard Achitz fordert eine rasche Lösung von der ÖGK.
Wahlrecht zwischen Intensivpflege zuhause und im Heim
Das Land Tirol hat Frau K. zwar eine Intensivpflege bzw. medizinische Hauskrankenpflege bewilligt, allerdings nur im Ausmaß von 90 Stunden im Monat. Das ist an sich schon weit weg von der notwendigen Rund-um-die-Uhr-Intensivpflege. Aber dazu kommt, dass es im zuständigen Sozialsprengel Lienz nur eine einzige Frau gibt, die solche Leistungen erbringen kann. Die Folge: Frau K. kann maximal die Hälfte der bewilligten 90 Stunden in Anspruch nehmen. Als Alternative wurde ihr ein Platz in einem Pflegeheim angeboten – im benachbarten Kärnten. Das würde die Familie auseinanderreißen, sagt K.s Tochter. Volksanwalt Bernhard Achitz in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“: „Die Betroffenen haben selbstverständlich ein Wahlrecht, ob sie zuhause gepflegt werden wollen oder in einer Einrichtung.“
ÖGK versteckt sich hinter dem Land
Im Februar 2021 hat der Arzt Frau K. 24-Stunden-Intensivpflege verordnet, diese Verordnung wurde der zuständigen ÖGK übermittelt – aber die hat bis heute nicht mit Frau K. oder ihrer Familie Kontakt aufgenommen. Volksanwalt Achitz: „Es kann nicht sein, dass die Familie von Frau K. allein gelassen wird. Aber genau das ist passiert, die ÖGK hat die Familie von Josefa K. nie kontaktiert, sondern sich hinter dem Land versteckt und nie kommuniziert, dass die ÖGK eine Leistung erbringen muss. Man hat nie mit der Familie über ihre Bedürfnisse gesprochen. So geht es einfach nicht!“
Höchstgerichtsurteil in ähnlichem Fall
Die ÖGK ist für die Krankenbetreuung zuständig, Land und Kommunen für die Pflege. Immer wieder wenden sich Menschen an die Volksanwaltschaft, weil die zuständigen Krankenkassen sich nicht für die medizinische Hauskrankenpflege zuständig fühlen. Mittlerweile liegt aber in einem ähnlichen Fall auch ein entsprechendes Höchstgerichtsurteil vor. Der OGH stellte fest: Die Beatmungspflicht ist „nicht als Pflege, sondern als Krankheit im sozialversicherungspflichtigen Sinn anzusehen, die erforderliche künstliche Beatmung ist eine lebenserhaltende Maßnahme und damit eine Maßnahme der Krankenbehandlung.“