Neues zur Whistleblower-Richtlinie

Verpflichtende Hinweisgebersysteme kurz vor der Einführung

Nachdem Österreich mit der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie nun seit einem halben Jahr säumig ist und bereits ein EU-Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde, legte das Bundesministerium für Arbeit Anfang Juni den lange erwarteten Gesetzesentwurf vor. Das österreichische “Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – “HSchG”)” ist nun bis 15. Juli 2022 in Begutachtung.

Mit einer Verabschiedung des neuen Gesetzes ist im September 2022 zu rechnen. Das Gesetz soll bereits am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft treten, wobei Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 250 Beschäftigten eine Übergangsfrist von sechs Monaten zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweisgeber gewährt wird. Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 aber weniger als 250 Beschäftigten haben dafür sogar bis zum 18. Dezember 2023 Zeit. Letztere Übergangsfrist gilt allerdings nicht für juristische Personen im privaten und öffentlichen Sektor, die im Bereich der Finanzdienstleistungen, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz tätig sind.

Ziel des HinweisgeberInnenschutzgesetzes

Das Ziel des HSchG ist es, die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse durch Schaffung von Regelungen zum Schutz von HinweisgeberInnen vor Vergeltungsmaßnahmen zu erhöhen. Dies soll einerseits durch die Pflicht zur Einführung interner Hinweisgebermeldesysteme durch Unternehmen bzw. externer Systeme durch Behörden und andererseits durch Normierung von (Straf-)Bestimmungen, die HinweisgeberInnen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen schützen, erreicht werden.

Was beinhaltet der Gesetzesentwurf konkret?

Der österreichische Gesetzgeber orientiert sich bei der Umsetzung stark an den Vorgaben durch die EU Richtlinie, setzt aber auch einzelne eigene Akzente (z.B. Schutz auch bei anonymen Meldungen; ausdrückliche Regelung, dass interne Meldesysteme auch von Dritten – z. B. Rechtsanwälten – für das Unternehmen betrieben werden können). Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei auf eine Vielzahl an Materien (öffentliches Auftragswesen, Datenschutz u. a.), lässt allerdings die Erfassung zentraler Bereiche, wie das Arbeitsrecht oder das Korruptionsstrafrecht vermissen. Den Materialien zum Entwurf ist aber zu entnehmen, dass das HSchG späteren Erweiterungen gegenüber offen ist.

Herzstück des Gesetzes ist wohl die oben bereits angesprochene Verpflichtung für Unternehmen zur Einrichtung interner Hinweisgebermeldesysteme (siehe dazu ausführlich auf unserer Website). Darüber hinaus sieht der Entwurf unter anderem eine klare Abgrenzung der Personen und der Bereiche, die vom Hinweisgeberschutz umfasst sind, regulative Vorkehrungen, um faktisch bereits etablierte Hinweisgebersysteme zu erhalten sowie Verfahren zur Behandlung und Dokumentation von Hinweisen vor. Auch Bestimmungen zum Datenschutz und Verwaltungsstrafbestimmungen für den Fall der Behinderung von HinweisgeberInnen sowie für wissentliche Falschinformationen durch HinweisgeberInnen sind vorgesehen. Genauso wird die rechtswidrige Bekanntgabe der Identität von HinweisgeberInnen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.

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