Die Abschreckungstheorie ist die rechtsphilosophische Begründung des Strafzwecks, hat in 2 Formen ihren Ausdruck gefunden:
- Generalprävention
- Spezialprävention
Rechtsprechung und herrschende Meinung vertraten die Ansicht, dass bei der Strafzumessung neben der persönlichen Schuld des Täters (Schuldstrafrecht) auch spezial- und generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden dürfen, dh die Höhe der Strafe Täter oder die Allgemeinheit von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken.
Die Idee einer von Abschreckung ausgehenden präventiven Wirkung auf normabweichendes Verhalten, steht im Kern vieler anderer Theorien und v.a kriminalpolitischer Konzepte. Abschreckungstheorien bilden das theoretische Fundament solcher Überlegungen und gehen davon aus, dass die Bestrafung von Verbrechen dazu führt, dass sowohl tatsächliche als auch potenzielle Täter Straftaten in Zukunft vermeiden.