Bei der Gestaltung eines drittfinanzierten Kaufs gewährt ein Finanzierer dem Verkäufer einen Kredit, wodurch dieser die Möglichkeit bekommt, den Kaufpreis zu kreditieren.
In Fällen der Absatzfinanzierung schließen Verkäufer und Käufer also einen Ratenkauf, während der Finanzierer dem Verkäufer (auf Grund einer Rahmenvererinbarung) Kredit gewährt, wobei er sich die Kaufpreisforderung und das vorbehaltene Eigentum übertragen lässt.
Auch das Recht, bei Verzug des Käufers vom Vertrag zurückzutreten, wird dem Finanzierer übertragen, damit dieser die Sache vom säumigen Käufer herausverlangen kann. Die Abtretung der Kaufpreisforderung kann eine Sicherungszession oder eine vereinbarte Einlösung (§1422 ABGB) sein. Da sich durch die Zession die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert, stehen dem Käufer alle Einreden aus dem Kauf gegenüber dem Finanzierer zu.
Bezahlt also der Verkäufer nicht, so kann sich der Finanzierer aus der Kaufpreisforderung befriedigen.
Der Käufer wiederum hat als debitor cessus gegenüber dem Finanzierer sämtliche Einwendungen aus dem Kaufvertrag, da das zessionsrechtliche Verschlechterungsverbot gemäß § 1396 gilt. Gegenüber der Darlehnskonstruktion gibt es also kein Aufspaltungsrisiko, das durch Einwendungsdurchgriff beseitigt werden müsste.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar