Der Abwesenheitskurator wird als Kurator für abwesende Personen bestellt, wenn für jene Personen nicht bereits ein Vertreter vorhanden sein sollte. Daraufhin nimmt der Abwesenheitskurator die Rechte und Pflichten als gesetzlicher Vertreter der verschollenen Person wahr.
Angeregt kann die Einsetzung eines Abwesenheitskurators von jeder Person werden. Die Aufgabe der vom Gericht bestellten Person, die als Abwesenheitskurator tätig wird, muss die unauffindbare Person vertreten und wird vom Gericht kontrolliert. Zur Vertretung gehören Handlungen wie etwa die Abgabe der Steuererklärung, Schuldentilgung, etc.)
“Zeigt sich in einem konkreten Außerstreitverfahren die Notwendigkeit zur Bestellung eines Abwesenheitskurators, ist diese durch das zuständige Gericht zu veranlassen, denn im Verfahren selbst kann lediglich ein Kollisions- oder Zustellkurator bestellt werden. Das Einschreiten eines gesetzwidrig bestellten Kurators begründet eine Nichtigkeit, weil das rechtliche Gehör der betreffenden Partei nicht gewahrt wird. Voraussetzung dafür, dass durch den Richter ein Abwesenheitskurator bestellt wird, ist die mangelnde österreichische Staatsbürgerschaft oder ein Aufenthalt im Ausland. Mit dem neuen AußStrG stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Revisionsrekursgrund dar, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, sofern die Richtigkeit der Entscheidung dadurch beeinflusst werden konnte.” – OGH GZ 10 Ob 91/08t, 21.04.2009
Zuständigkeit
Zuständig für die Bestellung eines Abwesenheitskurators ist das jeweilige Bezirksgericht aus dem Wohnort der vermissten Person.
Entsprechende Gesetzesstellen
- Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG, § 3 UVG, § 4 Z 1 UVG, § 4 Z 4 UVG
Siehe auch
Kurator