Die actio noxalis ist eine auf das frühe römische Recht zurückgehende Haftung des Gewalthabers für den ”Gewaltunterworfenen”. Sie regelt die Rechtsverhältnisse, wenn der Gewaltunterworfene, etwa ein Sklave oder ein Hauskind, einem Dritten einen Schaden zufügt.
Hierbei stellt die Noxalhaftung den Gewalthaber als Anspruchsgegner vor die Wahl, entweder den Schaden auszugleichen, als hätte er selbst ihn begangen, oder aber den Täter auszuliefern Max Kaser (Begr.), Rolf Knütel (Bearb.): Römisches Privatrecht. 17. Aufl. Beck, München 2003, S. 315, ISBN 3-406-41796-5.. Durch diese Möglichkeit der Auslieferung (noxae deditio) stand dem Gewalthaber also eine Alternative zum Schadensausgleich zur Verfügung. Gerechtfertigt wird dies im römischen Recht damit, dass es unbillig erscheine, wenn er über den Wert, den der Gewaltunterworfene für ihn darstellt, hinaus für dessen Verhalten haften sollte.
Der Gewalthaber ist dem Geschädigten persönlich verpflichtet. Die Noxalklage ist daher eine actio in personam. Die Haftung ist aber akzessorisch zur Stellung als Gewalthaber. Wird ein anderer Inhaber der Gewalt, wird dieser auch Schuldner des Haftungsanspruchs: ”noxa caput sequitur” – Die Haftung folgt dem Täter.
Siehe auch
Legis actio per manus iniectionem
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Actio_noxalis 06.11.2014
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