Afterpfand bezeichnet im Sachenrecht das Weiterverpfänden eines Pfandes an einen Dritten ”(Afterpfandgläubiger)”. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 454 f., 460 ABGB.
Der Afterpfandgläubiger darf das Pfandrecht an Stelle des ersten Pfandgläubigers zur Befriedigung seiner eigenen Forderung gelten machen. Dementsprechend darf der Eigentümer des Pfandes, sofern er von der Weiterverpfändung erfahren hat, seine Schuld gegenüber dem ursprünglichen Pfandinhaber nur dann erfüllen, wenn der Inhaber des Afterpfandes eingewilligt hat, oder er muss sie gerichtlich hinterlegen. Erfüllt er seine Schuld ohne die Einwilligung des Afterpfandinhabers, so bleibt das Pfand diesem verhaftet.
Bei beweglichen Sachen gilt, dass durch die Übergabe an den Afterpfandgläubiger die Begründung erfolgt. Bei unbeweglichen Sachen wird die Hypothek durch Einverleibung im Grundbuch begründet.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Eigentümer der Pfandsache von der Afterverpfändung verständigt wurde, darf er nur mehr mit Zustimmung des Afterpfandgläubigers an den Pfandgläubiger bezahlen.
Literatur
- Adolf Exner: ”Das östreichische Hypothekenrecht”. Leipzig, 1881. S. 444–454. (http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22135044_00000163%22 Internetfundstelle)
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar
Weblinks
http://www.ibiblio.org/ais/abgb2.htm §§ 285–858 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch