Bei einer Wertpapierleihe handelt es sich im juristischen Sinne entgegen dem Namen nicht um eine Leihe, sondern um ein Sachdarlehen in Wertpapieren. Im Gegensatz zu einem üblichen Leihgeschäft wird der Entleiher zum Eigentümer der Wertpapiere und muss nicht die ursprünglich entliehenen Papiere, sondern nur solche gleicher Art und Güte zurückgeben. Allerdings hat sich der Begriff Wertpapierleihe eingebürgert, und wirtschaftlich entsprechen die Geschäfte normalerweise Leihgeschäften.
Üblicherweise wird vereinbart, dass der Entleiher dem Verleiher entgangene Erträge (d. h. Erträge, die während des Leihgeschäftes anfallen und deshalb wegen des Eigentumsübergangs dem Entleiher zustehen, also Zinszahlungen, Dividenden) erstattet. Dies entspricht der Pflicht eines Entleihers im juristischen Sinne, bei Rückgabe das entliehene Gut „mit Früchten“ zurückzugeben. Die Tatsache, dass nicht dieselben Wertpapiere zurückgegeben werden, ist wirtschaftlich bedeutungslos, da Wertpapiere derselben Wertpapiergattung vertretbare Sachen sind. Eine Rückgabe derselben Papiere wäre oft auch sehr aufwendig oder gar unmöglich (z. B. bei girosammelverwahrten Papieren oder Wertrechten).