Allgemeine Informationen
Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.
Betroffene
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.
Voraussetzungen
Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:
- Vor- und Familienname
- Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Sie können formlos persönlich, postalisch oder per Internet um Meldeauskunft ansuchen.
Auf den Seiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) bzw. via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine Handy-Signatur, kartenbasierte Bürgerkarte, ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit Handy-Signatur, kartenbasierter Bürgerkarte, ID Austria oder EU Login: gebührenfrei
Für die Auskunft
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
- Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro
Zusätzliche Informationen
Personen oder Firmen (sogenannte “Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz”, z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 16, 16a und 18 Meldegesetz (MeldeG)
- §§ 15 und 17 Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV)
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.