Ein Angeld wird von einer Partei bei Abschluss des Vertrages der anderen Partei als Zeichen des Abschlusses oder aber auch zur Sicherstellung der Erfüllung der Restforderung gegeben (§ 908 ABGB). Es dient der Bestärkung des Vertragsverhältnisses (da es Druck auf die Erfüllung erhöht).
Das Angeld ist bei Ungültigkeit des Vertrages zurückzugeben. Bei schuldhafter Nichterfüllung durch den Geber darf der Empfänger aber das Angeld behalten. Wenn der Empfänger schuldhaft nichterfüllt, muss er den doppelten Betrag des Angelds zurückerstatten.
§ 908 ABGB
Was bei Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird; ist, außer dem Falle einer besonderen Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partey nicht erfüllt; so kann die schuldlose Partei das von ihr empfangene Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.
Abgrenzung
Angeld ist nicht mit Anzahlung zu verwechseln, wenn es dafür keine eindeutige Vereinbarung gibt. Generell ist Angeld heutzutage nicht mehr sonderlich gebräuchlich.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar