“Abdingbares Recht” (lateinisch “Dispositives Recht”) bezieht sich auf gesetzliche Regelungen im zivilrechtlichen Bereich, die von den Parteien in einem Vertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden können. Es ermöglicht Vertragspartnern, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Diese Möglichkeit wird durch den Gedanken der Gleichberechtigung der Vertragspartner ermöglicht.
Da Privatautonomie ein wichtiger Grundsatz ist, sind in der Regel alle zivilrechtlichen Normen abdingbar. Jedoch gibt es Einschränkungen in bestimmten Bereichen wie Mietrecht, Tarifrecht und Verbraucherschutz, um Rechtsklarheit und Schutz von Vertragsparteien zu gewährleisten.
Die Praxis zeigt, dass die Gleichberechtigung der Vertragsparteien nicht immer gegeben ist, insbesondere in Bereichen wie Mietrecht, Tarifrecht und Verbraucherschutz. Es gibt häufig einen starken Part, der die Bedingungen für den schwächeren Part diktiert.
Das Gegenteil vom abdingbaren Recht
Das Gegenteil von abdingbarem Recht ist unabdingbares Recht, auch als zwingendes Recht bekannt. Es kann nicht geändert werden und stellt eine Ausnahme dar. Der zwingende Charakter eines solchen Rechts entsteht durch gesetzliche Regelungen oder Anordnungen. Es kann auch zum Schutz des schwächeren Vertragspartners geschaffen werden.
Sonstiges
Neben abdingbarem und unabdingbarem Recht gibt es auch gesetzliche Normen, die zwar zwingend sind, aber unter bestimmten Umständen geändert werden können. Ein Beispiel dafür ist im Arbeitsrecht, wo das Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer regelt. Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen enthalten, was in diesen Fällen als Tarifdispositivität bezeichnet wird.