Die actio de pauperie beschrieb die Haftung des Tierhalters im römischen Privatrecht. Sie ist bereits dem Zwölftafelgesetz bekannt (Tabula VIII,6).
Die Haftung richtet sich dabei auf den Schaden, den ein Vierbeiner (”quadrupes”) verursachte, und zwar, wie in den Digesten gefordert, gegen die natürliche Friedsamkeit des Tieres. Die Haftung gegen den Tierhalter war dem Grundgedanken der Noxalhaftung nachgebildet, sodass der Haftungsschuldner entweder den entstandenen Schaden ersetzen oder das Tier herausgeben musste.Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 17. Aufl., München 2003, S. 316
Weblinks
http://www.teoriaestoriadeldirittoprivato.com/index.php?com=statics&option=index&cID=200/ Vom Tierdelikt zur Gefährdungshaftung – Überlegungen zur Haftungsstruktur bei der actio de pauperie und dem edictum de feris, Aufsatz zur actio de pauperie
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Actio_de_pauperie 10.12.2014
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