Die Agrarbehörden sind für die Vollziehung aller Angelegenheiten der Bodenreform zuständig. Sie sind neben den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung als Sonderbehörden eingerichtet. Gleichwohl sind sie Verwaltungsbehörden, auch wenn sie in bestimmten Fällen über Angelegenheiten entscheiden, die außerhalb agrarbehördlicher Verfahren in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
In den Angelegenheiten der Bodenreform ist laut Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
- Bundessache: die Grundsatzgesetzgebung,
- Landessache: die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung.
Das bedeutet: Der Bundesgesetzgeber stellt Grundsätze auf, die im jeweiligen Bundesland vom Landesgesetzgeber (Landtag) näher auszuführen sind. Der Nationalrat erlässt also ein so genanntes „Grundsatzgesetz“, worauf die einzelnen Landtage so genannte „Ausführungsgesetze“ erlassen müssen.
Auch die Vollziehung ist Landessache. Das heißt: Die jeweiligen Ausführungsgesetze werden von Landesbehörden angewendet.
In diesen Ausführungsgesetzen müssen natürlich die vorgegebenen Grundsätze eingehalten werden. Den Landtagen steht es andererseits aber frei, zum Beispiel aus mehreren Möglichkeiten auszuwählen, die das Grundsatzgesetz vorsieht, oder Angelegenheiten im Rahmen der gegebenen Grundsätze so zu regeln, wie dies für das eigene Bundesland am günstigsten erscheint.
Agrarbehörden
Bei der Einrichtung der Agrarbehörden sieht das Grundsatzgesetz (Wiederverlautbarung: Bundesgesetzblatt Nr. 1/1951 in der Fassung BGBl. Nr. 902/1993) eine Auswahlmöglichkeit vor: Der Ausführungsgesetzgeber kann entscheiden zwischen der Einrichtung
- von Agrarbezirksbehörden oder
- dem Amt der jeweiligen Landesregierung als Agrarbehörde (dies ist einer der wenigen Fälle, in denen das Amt der Landesregierung – sonst bloß Hilfsorgan der Landesregierung – selbst Behördenstatus besitzt).
Grundsatzgesetzlich geregelt ist für die Agrarbezirksbehörden (also nicht auch für das Amt der Landesregierung!), dass sie
- einen Amtsvorstand,
- rechtskundige,
- agrartechnische und
- sonstige
Bedienstete haben müssen. Der Amtsvorstand muss laut Grundsatzgesetz kein Jurist sein (bis auf die Agrarbezirksbehörde in Vorarlberg ist das aber – Stand Juli 2006 – doch jeweils ein Jurist).
Die einheitliche Leitung der Agrarbezirksbehörde ist Sache des Amtsvorstands. Die agrartechnischen Bediensteten unterstehen aber in fachlicher Hinsicht (und nur in dieser) einem Technischen Leiter.
Rechtsmittel
Über Rechtsmittel („Beschwerden“) gegen Bescheide der Agrarbehörden entscheiden die jeweiligen Landesverwaltungsgerichte.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Agrarbeh%C3%B6rde 04.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.