Bei der Aktivseite handelt es sich um die linke Seite einer Bilanz. Auf dieser Seite werden die Vermögenswerte (sog. Aktiva oder Aktivposten) der Unternehmung ausgewiesen. Sie zeigt, wie die auf der Passivseite aufgeführten finanziellen Mittel verwendet wurden. Die Summe der Werte von Aktiv- und Passivseite müssen übereinstimmen, ansonsten ist die Bilanz nicht ausgeglichen.
Beide Seiten werden nach bestimmten Gliederungsvorschriften — je nach Rechtsform der Unternehmung geordnet.
Die Aktivseite der Bilanz zeigt mithin die Verwendung der finanziellen Mittel bzw. den Besitz des Wirtschaftssubjektes, während die rechte Seite der Bilanz (Passivseite) die Mittelherkunft anzeigt. Von Aktivierung spricht man, wenn ein Bilanzposten auf der Aktivseite verbucht wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aktiva einer Aktivierungspflicht, einem Aktivierungswahlrecht oder einem Aktivierungsverbot unterliegen.
Die Buchhaltung führt die Endbestände der Aktiv- und Passivkonten zusammen, die Gegenüberstellung der Aktiva mit den Passiva zu einer kontenmäßigen Einheit heißt Bilanz. Hierin sind die Summen der Aktiva und der Passiva (Bilanzsumme) formal identisch, dies ist ein wesentliches Merkmal der Bilanz. Der so gefasste Bilanzbegriff unterscheidet sich vom Kontobegriff nur darin, dass man beim Konto von Soll und Haben spricht.
Die drei Bilanzprinzipien der Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzkontinuität gelten sowohl für Aktiv- als auch Passivseite. Aus Gründen des Vorsichtsprinzips und des damit einhergehenden Gläubigerschutzes können bestimmte Teile der Aktiva (insbesondere Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Forderungen) im Rahmen des Niederstwertprinzips unterbewertet werden, Passiva können hingegen überbewertet werden. Unterbewertung bedeutet, dass den Vermögensgegenständen im Rahmen des Niederstwertprinzips und der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung ein niedrigerer Bilanzwert beigemessen werden darf als es dem tatsächlichen Zeitwert entspricht. Hiermit soll den Vermögensrisiken angemessen Rechnung getragen werden, die in der Gefahr eines ganzen oder teilweisen Wertverlustes einzelner Vermögensgegenstände bestehen.
Siehe auch
Passivseite