Mit ad hoc-Mitteilung wird eine vorgeschriebene unverzügliche öffentliche Mitteilung eines an der Börse gehandelten Unternehmens über Tatsachen bezeichnet, die geeignet sind seine Vermögenslage und damit seinen Börsenkurs zu beeinflussen.
Ad-hoc-Meldungen sind also Unternehmensmeldungen, die den Preis eines Finanzinstruments an geregelten Märkten beeinflussen können. Diese Unternehmensmeldungen werden von Aktiengesellschaften im Rahmen von Ad-hoc-Meldungen gemäß § 48d des Börsegesetzes (BörseG) in Verbindung mit § 82 (7) und (8) BörseG publiziert. Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Eine Insider-Information ist eine öffentlich nicht bekannte Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Preis dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Für den Inhalt der Meldungen ist das jeweilige Unternehmen verantwortlich. Ad-hoc-Meldungen sollen eine gleichmäßige Informationsversorgung aller Marktteilnehmer gewährleisten.
Quellen
- https://www.wienerborse.at/wissen/boersenlexikon/buchstabe-a/ad-hoc-meldungen/, zuletzt aufgerufen am 23.06.2022