Die Amtssprache ist die Sprache der Ämter, sowohl untereinander als auch mit den Bürgern. Also die bei Gerichten und Behörden vorgeschriebene Umgangssprache. In der Amtssprache werden Verwaltungsakte und Normen verfasst, Dokumente archiviert, Auskünfte an Bürger erteilt, Verhandlungen geführt und protokolliert. In ihr müssen auch Schriftsätze vor Gericht und Anträge eingereicht werden.
Das Bundes-Verfassungsgesetz legt in seinem Artikel 8 fest:
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Die Minderheitensprachen sind im Staatsvertrag von 1955 und in zahlreichen Verordnungen über die genauen Regionen festgelegt.
Minderheitensprachen als Amtssprachen sind § 13 Volksgruppengesetz (VoGrG) (nach Anzahl der Sprecher geordnet):
- Kroatisch (im Burgenland und vereinzelt in der Steiermark)
- Slowenisch (in Kärnten)
- Ungarisch in vier Gemeinden des Burgenlandes
Referenzen
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40066723/NOR40066723.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40129756/NOR40129756.html