(lat.), auch Annektion, im Völkerrecht die einseitige Einverleibung fremden Staatsgebiets. Der dadurch geschaffene Zustand wird erst durch eine allgemeine Anerkennung der anderen Staaten oder durch einen Abtretungsvertrag rechtmässig.
Es ist im Völkerrecht die einseitige Erklärung eines Staates, dass er von nun ab bestimmte fremde Gebiete als eigene betrachte. Ein Recht zur Annexion besteht nicht. Die Anerkennung einer Annexion durch den Betroffenen und Dritte ist aber nicht ausgeschlossen.
Gewaltsame Aneignung fremden Staatsgebiets durch einseitigen Rechtsakt und damit derivativer (abgeleiteter) Gebietserwerb. Aus dem Kriegsverbot (Gewaltverbot) ergibt sich die Völkerrechtswidrigkeit der Annexion. Nach der Stimson-Doktrin besteht keine Möglichkeit, der Annexion durch Anerkennung die Völkerrechtswidrigkeit zu nehmen.
Ist die einseitige Erklärung eines Staates, dass er Gebiete eines fremden Staates als sein eigenes Staatsgebiet betrachtet. Das ältere Völkerrecht erkannte unter besonderen Umständen die Annexion als Rechtstitel für einen Gebietserwerb an, nämlich dann, wenn der Staat, über dessen Gebiet solchermaßen verfügt wurde, von dem annektierenden Staat militärisch unterworfen worden war (debellatio) oder in sonstiger Weise in eine Zwangslage gebracht worden war, die ihn die Annexion dulden ließ. Das moderne Völkerrecht erkennt jedenfalls ein Annexionsrecht für den angreifenden Staat nicht mehr an.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/annexion/annexion.htm