Anscheinsbeweis

Der Anscheinsbeweis (auch: Beweis des ersten Anscheins, Prima-facie-Beweis) ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung. Er erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Die klassischen Anwendungsfälle des Anscheinsbeweises sind die Feststellung von Kausalität und Verschulden im Zivilprozess.

Der Anscheinsbeweis ist eine Beweiserleichterung, bei der aus bestimmten Tatsachen der Schluß auf andere Tatsachen gezogen werden kann, weil insofern ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Häufig handelt es sich um Fragen der Kausalität oder des Verschuldens. Die beweisbelastete Partei muß nur die zugrundeliegende Tatsache darlegen. Die Gegenpartei kann diesen prima-facie-Beweis erschüttern, indem sie konkrete Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen, bzw. anderen Geschehensablaufs ergibt.

Der Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten (typischen) Verlauf hinweist. Dann kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen und die Behauptung für bewiesen angesehen werden. Das gehört zur Beweiswürdigung und bedeutet keine Umkehrung, sondern eine Erleichterung der Beweislast.

Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

Folgt man der überwiegend vertretenen Beweiswürdigungstheorie, wird für einen Anscheinsbeweis ein Erfahrungssatz vorausgesetzt, der stark genug ist, die volle Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Geschehensablauf auch dann zu begründen, wenn nicht alle Einzelheiten des Sachverhaltsgeschehens ermittelt werden konnten. Vorausgesetzt wird dabei regelmäßig eine gewisse Typizität des zu beweisenden Geschehensablaufs.

Folgt man der von einer Minderheit vertretenen Beweismaßtheorie, so müssen für einen Anscheinsbeweis folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Aufstellung gemäß Schlauri): eine Klage droht an einem für die anzuwendenden Normen (vertraglicher oder gesetzlicher Natur) geradezu symptomatischen Mangel an Beweismitteln beider Parteien zu scheitern, dadurch werden Gesetzes- bzw. Vertragszweck regelmäßig in Frage gestellt, der Beweisführer hat die ihm nach Treu und Glauben zumutbaren Maßnahmen zur Beweissicherung getroffen, und der zu beweisende Sachverhalt ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, wobei das tatsächlich geforderte Beweismaß von den Möglichkeiten des Beweisführers im Einzelfall abhängt.

Widerlegung des Anscheinsbeweises

Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, indem Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, die die Möglichkeit eines anderen (atypischen) Geschehensablaufs im Einzelfall begründen. Insbesondere wird kein Beweis des Gegenteils verlangt.

Die vom Anscheinsbeweis begünstigte Partei muss dann auf andere Weise versuchen, das Gericht von der Wahrheit ihres Tatsachenvortrages zu überzeugen.

Dogmatische Einordnung

Die dogmatische Einordnung des Anscheinsbeweises ist bis heute umstritten. Vertreten werden insbesondere eine Beweislasttheorie, eine Theorie der Beweiswürdigung sowie eine Beweismaßtheorie.

Beweislasttheorie

Nach der so genannten Beweislasttheorie ging vor allem die ältere deutsche Literatur davon aus, dass durch einen zum Anscheinsbeweis tauglichen Erfahrungssatz die Beweislast umgekehrt würde.

Beweislastregeln legen fest, wie das Gericht im Falle der Beweislosigkeit («non liquet») zu entscheiden hat. Während eine Beweislastregel die Beweislast jedoch unabhängig vom Nachweis tatsächlicher Voraussetzungen festlegt, ist für das Greifen des Anscheinsbeweises der Nachweis einer Basis nötig: So muss etwa im EC-Fall die Bank zunächst nachweisen, dass tatsächlich eine Transaktion mit der entsprechenden Karte und PIN ausgelöst wurde, und dass ihr System mit den ihr zumutbaren Sicherheitsmechanismen ausgestattet war. Gelingt der Anscheinsbeweis, so entscheidet das Gericht demnach entsprechend den einen Anschein begründenden Beweismitteln, d.h. es liegt kein «non liquet» vor. Gelingt der Entkräftungsbeweis, so liegt wieder ein «non liquet» vor, sodass die ursprünglichen Beweislastregeln greifen. Dies spricht gegen die Beweislasttheorie.

Eine Erklärung für die Beweislasttheorie könnte auch in der Vermischung der Begriffe von objektiver Beweislast und Beweisführungslast liegen. Während die objektive Beweislast durch den Anscheinsbeweis nicht berührt wird, dreht dieser natürlich die Beweisführungslast um.

Beweiswürdigungstheorie

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, der Anscheinsbeweis betreffe die Art und Weise der richterlichen Beweiswürdigung. Insbesondere bewirkt der Anscheinsbeweis demnach weder eine Änderung der Beweislastverteilung, noch eine Absenkung der Beweisanforderungen. Die Rede ist auch von Beweiswürdigungstheorie.

Vom Indizienbeweis unterscheidet sich der Anscheinsbeweis nach der Beweiswürdigungstheorie durch die geringere Aufklärungsintensität. Beim Indizienbeweis ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelheiten des Sachverhalts erforderlich, um den Schluss auf eine nicht unmittelbar feststellbare Tatsache zu ziehen. Demgegenüber genügt beim Anscheinsbeweis eine Gesamtbetrachtung des Sachverhalts. Eine Aufklärung aller Einzelheiten des Sachverhalts ist nicht notwendig. Die geringere Aufklärungsintensität beim Anscheinsbeweis rechtfertigt sich durch die höheren Anforderungen an die zu Grunde liegenden Regeln der Lebenserfahrung.

Auch an der Beweiswürdigungstheorie werden jedoch in der Literatur Zweifel geäußert. Es wird geltend gemacht, ein “Anscheinsbeweis” in dieser Form sei nichts anderes als eine tatsächliche Vermutung. (Eine solche liegt vor, wenn ein Gericht im Rahmen eines mittelbaren Beweises gestützt auf bewiesene Tatsachen und Erfahrungssätze die volle Überzeugung von einem Sachverhalt gewinnen kann; wobei die Terminologie auch hier unsicher ist.) Gerade in den geschilderten Fällen des Auffahrunfalls und des EC-Karten-Missbrauchs verblieben dem Gericht jedoch Zweifel, sodass genau genommen nicht mehr von einer vollen Überzeugung die Rede sein könne. Dies gelte erst recht für den Fall mit dem Einschreibebrief, in dem das Gericht die Zulassung des Anscheinsbeweises mit dem Argument abgelehnt habe, der Beweisführer habe die ihm zumutbaren Beweissicherungsmaßnahmen nicht getroffen, denn die Ergreifung von Beweissicherungsmaßnahmen habe mit dem Überzeugungsgrad eines Gerichts nichts zu tun.

Beweismaßtheorie

In den Fällen zur Arzthaftpflicht und zum EC-Karten-Missbrauch erfolgte offensichtlich eine Abkehr vom Erfordernis der vollen Überzeugung des Gerichts und damit eine Reduktion des Beweismaßes auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. auf bloßes Glaubhaftmachen. Die entsprechende in der Literatur im Vordringen begriffene Einordnung des Anscheinsbeweises wird gemeinhin als Beweismaßtheorie bezeichnet.

In ähnlicher Weise wird in der Schweiz regelmäßig beim Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs argumentiert (teilweise unter expliziter Berufung auf einen Prima-facie- oder Anscheinsbeweis). Demnach muss es genügen, wenn Erfolge der fraglichen Art normalerweise von einer Ursache wie der festgestellten bewirkt zu werden pflegen oder wenn umgekehrt Ereignisse wie das zu beurteilende normalerweise Erfolge wie den fraglichen hervorrufen, sodass an andere Ursachen vernünftigerweise wohl nicht zu denken ist.

Der von den Vertretern der Beweiswürdigungstheorie verwendete Begriff des Anscheinsbeweises vermischt gemäß den Anhängern der Beweismaßtheorie zwei unterschiedliche Aspekte der Beweisführung: In einer Fallgruppe (Schiffskollisionsfall und ähnliche) wird das Gericht durch Indizien voll davon überzeugt, dass irgendein tatbestandsmäßiges Verhalten vorliegt. Unklar bleibt einzig, welches von verschiedenen denkbaren tatbestandsmäßigen Verhalten genau vorgelegen hat. Gleichwohl ist das Gericht aufgrund der Beweislage von der Tatbestandsmäßigkeit voll überzeugt. In diesen Fällen entspricht das Vorgehen einer tatsächlichen Vermutung, sodass der Begriff des Anscheinsbeweises vermieden werden sollte. In einer zweiten Gruppe von Entscheidungen (Auffahrunfall-Fall, Arzthaftpflicht-Fall, EC-Fall) befindet sich der Beweisführer in Beweisnot, und das Beweismaß wird gesenkt, um ihm den Beweis doch noch zu ermöglichen, weil Sinn und Zweck der anwendbaren Gesetze oder Verträge ohne eine Beweismaßreduktion überhaupt nicht erreicht werden könnten. Allein hier sollte gemäß der Beweismaßtheorie von Anscheinsbeweis gesprochen werden.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Anscheinsbeweis 10.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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