„Argumentum a maiore ad minus“ kenntzeichnet den Schluss vom Größeren auf das Kleinere, von einer weitergehenden Regelung auf einen weniger Voraussetzungen erfordernden Fall. Im Ergebnis wird die Rechtsfolge einer Rechtsnorm für den weniger weit gehenden Tatbestand bejaht.
Der umgekehrte Schluss „argumentum a minore ad maius“ ist ebenfalls möglich. Es handelt sich in beiden Fällen um einen Erst-recht-Schluss, auch argumentum a fortiori genannt.
Juristische Methodenkritik
Die juristische Methodenkritik hat längst erkannt, dass eine unkritische Anwendung des argumentum a maiori ad minus zu falschen Ergebnissen führen kann.
Hat jemand zum Beispiel das Recht, mit Lastfahrzeugen über das Grundstück seines Nachbarn zu fahren (Wegerecht), heißt dies noch längst nicht, dass er den Weg auch mit seinem PKW benutzen darf. Entscheidend ist immer, ob der Obersatz der Norm, hier also das Wegerecht für LKW, planwidrig lückenhaft ist. Dieser Normumfang bedarf im Einzelnen der Auslegung mit Hilfe der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden. Ergibt sich danach, dass der Wortlaut der Regel in der Tat planwidrig lückenhaft ist, kann die Lücke durch Schluss von der allgemeinen auf die teilweise Geltung („teleologisch“) geschlossen werden.
Die Bezeichnung argumentum a maiori ad minus kennzeichnet somit nur einen juristischen Abwägungsprozess im Umgang mit planwidrig lückenhaften Formulierungen. Typischerweise werden diese Lücken als offensichtlich empfunden, so dass gegen das Ergebnis des Abwägungsprozesses meist keine Bedenken bestehen. Bundes- oder Landesgesetze weisen solche Lücken nur gelegentlich auf, beispielsweise wenn sie unter Zeitdruck beschlossen wurden. Das Hauptanwendungsgebiet des mit argumentum a maiore ad minus umschriebenen Abwägungsprozesses ist demzufolge auch weniger die Kunst der Gesetzesauslegung als der alltägliche juristische Umgang mit lückenhaften Vertragsbestimmungen, Satzungen, Richtlinien oder Verwaltungsakten.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/A_maiore_ad_minus 05.11.2014
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