Aufsichtsrat bei der GmbH
Gemäß § 19 GmbHG ist der Aufsichtsrat in bestimmten Fällen vorgesehen:
- Wenn die GmbH über ein Stammkapital von über 70.000€ verfügt und mehr als 50 Gesellschafter hat
- Wenn die GmbH im Jahresschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt
- Wenn die GmbH Gesellschaften (AG, aufsichtsratspflichtige GmbH, etc) einheitlich leitet oder aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrscht und diese Gesellschaften zusammen im Jahresschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigen
- Wenn die GmbH Komplementärin einer KG ist und mit dieser KG zusammen im Jahresschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt, und √wenn die Belegschaftsorgane einer aus grenzüberschreitender Verschmelzung hervorgegangenen GmbH Einflussrechte bezüglich der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern haben. Außerdem kann sich die Aufsichtsratspflicht aus Sondergesetzen ergeben, bspw InvFG, ImmoInvFG, gemeinnützige Bauvereinigungen § 12 WGG). Natürlich kann auch im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.