Aufwandersatzanspruch

Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. Dass der Anspruch “mit dem Aufwand entsteht und sofort fällig wird”, gilt also nur, soweit die Pflicht des anderen reichte, wobei die Frage nach Bestehen und Umfang dieser Pflicht des anderen eine Vorfrage des Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB ist. Ist der Verkürzte für den Bereicherten, eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen. Das setzt aber wiederum voraus, dass jene Schuld, für die die Verbindlichkeit eingegangen wurde, ebenfalls fällig geworden ist.

Der Aufwandersatzanspruch ist subsidiär möglich.

Die Leistung wird erbracht, aber nicht an den Bereicherten (Dreipersonalität). Befreiung von einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht.

Anspruchsausschluss

  • Schenkungswille
  • Rückgriffsnormen: § 1358, § 1422
  • eigene Pflicht
  • voreiliger Selbstverbesserung (strittig)

Gesetzesstelle § 1042 ABGB

„Wer für einen anderen eine Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, Ersatz zu fordern“

Abgrenzung zu § 1358 ABGB

§ 1358 – Legalzession: Regelt den Rückgriff des Bürgen oder des Drittpfandbestellers gegenüber dem Hauptschuldner. Wer eine fremde Schuld zahlt, für die er haftet (etwa als Bürge, Drittpfandbesteller), nimmt nach § 1358 ABGB Regress, nicht nach § 1042 ABGB. Damit wird eine gesetzliche Zession der bezahlten Forderung angeordnet. Im Zeitpunkt der Zahlung geht die Forderung samt allfälliger Sicherheiten über, wenn kein Sicherungsverhältnis (zB Auftragsvertrag) mit dem Hauptschuldner besteht.

Einzelnachweise

  1. RIS Rechtssatznummer RS0115416
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