Als Anonymes Werk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk ohne Urheberbezeichnung, also ein Werk, das nicht namentlich gekennzeichnet ist.
Da man bei anonymen Werken den Urheber nicht kennt oder kennen soll, knüpfen Vorschriften, die über die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes entscheiden, üblicherweise nicht an das Todesdatum des Urhebers an, sondern an den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.
Sinn dieser Normen, die in Deutschland bis auf das Jahr 1870 zurückgehen, ist es an sich, dem Nutzer Rechtssicherheit zu verschaffen. Es bestehen trotzdem große rechtliche Unsicherheiten für die potenziellen Verwender anonymer Werke.
Anonyme Werke dürfen nicht mit verwaisten Werken verwechselt werden.
§ 61 des UrhG sieht vor: Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_(Urheberrecht)#Rechtslage_in_.C3.96sterreich.2C_Schweiz_und_der_Europ.C3.A4ischen_Union 09.11.2014
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