Im Zivilrecht bedeutet Anspruchskonkurrenz, dass ein Gläubiger mehrere inhaltsgleiche Ansprüche auf selbständige verschiedene Anspruchsgrundlagen stützen kann. Da der Gläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann, muss er eine Anspruchsgrundlage wählen. Bei der sogenannten Anspruchsgrundlagenkonkurrenz kann der Gläubiger seinen Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen. Jedoch führen diese zu ein und demselben Anspruch, sodass der Gläubiger letztlich nicht zu wählen braucht.
- Ein und dieselbe Rechtsfolge kann aus ein und demselben Lebenssachverhalt und zugleich aus mehreren Normen des materiellen Rechts hergeleitet werden. Dann liegt Anspruchskonkurrenz … vor.
Im Fall einer Anspruchskonkurrenz führt jeder Anspruch sein Eigenleben. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall der Verjährung:
- Sofern eine Handlung die Tatbestände mehrerer anspruchsbegründender Normen erfüllt, treten die daraus resultierenden Ansprüche, soweit sie auf dasselbe Ziel gerichtet sind, grundsätzlich in so genannter echter Anspruchskonkurrenz nebeneinander, mit der Folge, dass jeder Anspruch nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbständig zu beurteilen ist und seinen eigenen Regeln folgt (…). Eine abweichende Beurteilung ist zwar geboten, wenn einer Vorschrift zu entnehmen ist, dass sie einen Sachverhalt erschöpfend regeln und dementsprechend die Haftung aus anderen Anspruchsgrundlagen ausschließen oder in bestimmter Hinsicht beschränken will
Eine Anspruchskonkurrenz kann insbesondere bei Zusammenfallen vertraglicher und deliktischer Schadensersatzansprüche vorliegen. Jeder Anspruch unterliegt dann grundsätzlich seiner eigenen Verjährungsfrist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn und soweit die Befugnis des Geschädigten, nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfristen vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde.
Die Frage, ob eine Anspruchskonkurrenz vorliegt, stellt sich auch bei der Frage der Zulässigkeit einer Teilabtretung. Eine solche ist im Fall einer Anspruchskonkurrenz unzulässig, nicht aber, wenn es um verschiedene Lebenssachverhalte geht. So wird – mangels Anspruchskonkurrenz – eine Abtretung nur der Erfüllungsansprüche aus einer Lebensversicherung und nicht des geltend gemachten – auf das negative Interesse gerichteten – Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen für zulässig gehalten.
Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so ist dieses im Fall mehrerer Streitgegenstände für jeden einzelnen Streitgegenstand zu begründen. Im Fall einer bloßen Anspruchskonkurrenz liegt jedoch nur ein Streitgenstand vor.
Eine Anspruchskonkurrenz soll auch bei verschiedenen Ansprüchen, zwischen denen ein Wahlrecht besteht, bestehen können: “[Es] begegnet es keinen Bedenken, dass der Auftraggeber gleichzeitig fällige Ansprüche auf Nachbesserung und auf (Vorschuss-)Zahlung hat. Vielmehr ist es Kennzeichen einer Anspruchskonkurrenz, dass mehrere fällige Ansprüche nebeneinander bestehen. … Die Ausübung des Wahlrechts durch den Auftraggeber beantwortet … mithin nur die Frage, welchen der bestehenden Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber geltend machen will, sie begründet jedoch nicht einen bis dahin nicht bestehenden Anspruch.
Abgrenzung / Siehe auch
- Konkurrenz aus dem Strafrecht
Quellen & Einzelnachweise
- BAG, Urteil vom 23. November 2006 – 6 AZR 317/06 – juris Rn. 13 – BAGE 120, 239-250
- BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – KZR 27/13 – “Stromnetznutzungsentgelt VI” – juris Rn. 53
- OLG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2012 – I-20 U 71/11, 20 U 71/11 – juris, Rn. 64
- Vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2006 – 6 AZR 317/06 – juris Rn. 13 = BAGE 120, 239-250
- BGH, Urteil vom 11. September 2012 – XI ZR 56/11 – juris Rn. 20
http://de.wikipedia.org/wiki/Anspruchskonkurrenz 10.12.2014
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