Anwaltspflicht im streitigen Zivilverfahren
Absolute Anwaltspflicht
(„Partei MUSS sich durch RA vertreten lassen“)
Wann?
- im erstinstanzlichen Verfahren vor den Landesgerichten + in allen Rechtsmittel-verfahren
- im erstinstanzlichen Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn
- eine in die Wertzuständigkeit fallende Sache vorliegt UND
- Streitwert € 5000 übersteigt
Jedoch nur Sofern keine Ausnahme vorliegt:
- Tagsatzung, in der das Klagebegehren mit einem Streitwert von bis einschließlich € 5000 auf einen solchen über €
5000 erweitert wird (§ 27 Abs 3 ZPO)
- Vergleiche vor einem BG, selbst wenn deren Betrag an Geld oder Geldeswert € 5000 übersteigt + Widerruf eines
bedingt geschlossenen Vergleichs
- Einspruch + Zurücknahme des Einspruchs im BG-Mahnverfahren (§ 448 Z I ZPO);
- Verfahren über Erteilung, Erlöschen und Entziehung der Verfahrenshilfe (§ 72 / 3 ZPO);
- Prozesse von und gegen Richter, Rechtsanwälte, Notare
- Antrag und Einspruch im Europ. Mahnverfahren
Relative Anwaltspflicht
(Partei kann selbst handeln, es kann sie aber nur ein Anwalts vertreten)
- für vermögensrechtliche Streitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit (zB Mietzinsklagen) des BG fallen wenn deren Streitwert € 5000 übersteigt und am Gerichtsort wenigstens 2 RA ihren Sitz haben (§ 29 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 ZPO).
- in Ehesachen (§ 49 Abs 2 Z 2b JN), wenn wenigstens zwei Rechtsanwälte am Gerichtsort
ihren Sitz haben (§ 29 Abs 1 ZPO);
- Prozesse von und gegen Richter, Rechtsanwälte, Notare Die sich vertreten lassen wollen
Außerstreitiges Verfahren
Verfahren 1. IZ: grundsätzlich Vertretungsfreiheit § 4 AußStrG
das heißt: Parteien können sich aber auch durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen Ausnahmen:
Relative Anwaltspflicht
- Eheangelegenheiten (§93/1 AußstrG)
- Unterhalt Volljähriger über €5000,- (§101)
- Feststellung des Erbrechts bis €5000,-
Absolute Anwaltspflicht[Bearbeiten]
- Feststellung des Erbrechts über €5000
Verfahren 2. Instanz
Grundsätzlich: relative Vertretungspflicht > gemäß § 6 AußStrG ist aber zu unterscheiden:
Fälle des „streitigen Außerstreitverfahren”
(= Anträge zweier oder mehrerer Parteien stehen einander gegenüber (va Unterhaltsverfahren). PP müssen sich nicht vertreten lassen; wenn sies tun NUR durch Rechtsanwalt.
Fälle des § 6 Abs 2 (demonstrative Aufzählung:
-
- Adoptionsverfahren
- Sachwalterverfahren
- Todeserklärungsverfahren
- Grund,- und Firmenbuchverf
PP müssen sich nicht vertreten lassen; PP haben aber die Wahl sich
-
- durch einen Rechtsanwalt
- oder einen Notar vertreten zu lassen
In Verfahren nach 37/3 MRG besteht aber auch in 2. Instanz Vertretungsfreiheit!
Verfahren 3. IZ vor dem OGH
Fälle des „streitigen Außerstreitverfahren”
(= Anträge zweier oder mehrerer Parteien stehen einander gegenüber (va Unterhaltsverfahren) Absolute Anwaltspflicht
Fälle des § 6 Abs 2[Bearbeiten]
Demonstrative Aufzählung:
- Adoptionsverfahren
- Sachwalterverfahren
- Todeserklärungsverfahren
- Grund,- und Firmenbuchverfahren
- + In Verfahren nach 37/3 MRG
PP müssen sich vertreten lassen
- durch einen Rechtsanwalt
- oder einen Notar
In Verfahren nach 37/3 MRG können sich die PP auch durch einen Interessensvertreter vertreter lassen (zB Referent der Mietervereinigung)
Ausnahmen
Unabhängig der Aufzählungen besteht in allen Instanzen Vertretungsfreiheit für
- Präsident des OLG im Unterhaltsvorschussverfahren
- Jugendwohlfahrtsträger
- Staatsanwalt im Todeserklärungsverfahren
- Richter, Rechtsanwälte, Notare In Prozessen von und gegen sie
Auswirkungen
von Gerichtsanhängigkeit und Streitanhängigkeit
Gerichtsanhängigkeit
Gerichtsanhängigkeit | Streitanhängigkeit | |
---|---|---|
Prozessual | fixiert werden: Parteien + Streitgegenstand. Fristen werden gewahrt bzwUnterbrechung des Ablaufes einer Frist | *Prozessrechtsverhältnis dreiseitig
|
Materiell | Verjährung und Ersitzung werden bei gehöriger Fortsetzung unterbrochen | * gesetzliche Verzugszinsen beginnen zu laufen (1333)
|
Vor der Streiteinlassung
Wenn der durch einen RA oder Notar vertretene Beklagte erstmals (!) zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt – Folgen:
- Heilung der unprorogablen sachl/örtl Unzustänidgkeit bzw prorogablen internat. Uzu
- Heilung der Befangenheit des Richters
Wenn dies BEIDE Parteien tun – Folgen:
- Heilung der nicht gehörigen Gerichtsbesetzung
- Es kann kein Versäumungsurteil mehr ergehen
Klage und Klagebeantwortung (KB): Zwingende/ratsame/mögliche Inhalte
Klage[Bearbeiten]
bestimmtes Begehren
- Leistungsklage
- Feststellungsklage
- Rechtsgestaltungsklage
Klagebeantwortung
- Urteilsgegenantrag: bestimmtes Begehren auf
- Abweisung der Klage oder
- Zurückweisung der Klage
- Es müssen im KB (nicht erst später) folgende Einreden erhoben und folgende Anträge
gestellt werden
-
- die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit
- die Einrede der prorogablen internationalen Unzuständigkeit
- der Antrag auf aktorische Kaution
- Auktorsbenennung
Ratsamer Klags + KB-Inhalt: Beweismittel
Möglicher Klags+ KB Inhalt:
- auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 65 ZPO);
- auf Beweissicherung (§§ 384 ff ZPO);
- auf Erteilung eines Auftrages an den Bekl/Kl, bestimmte Urkunden /Beweisgegenstände vorzulegen (§ 229/1/Z 1
- auf Ladung der in Kl/KB namhaft gemachten Zeugen zur mündlichen Streitverhandlung (§ 229 Abs 1 Z 3 ZPO);
- auf Streitanmerkung im Grundbuch, Anmerkung der Klage/KB im Grundbuch (§§ 61 ff GBG);
- auf Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 387 Abs 1 E0);
- auf Bestellung eines Prozesskurators für den Beklagten/Kläger (§ 8 ZPO);
- auf Bestellung eines Zustell- oder Abwesenheitskurators (§§ 116 f ZPO).