Der Fremdvergleichsgrundsatz (englisch arm’s length principle, ALP) ist ein Grundsatz aus dem internationalen Steuerrecht und besagt, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen einander nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen bzw. Unternehmen Verrechnungspreise so festgesetzt werden müssen, wie dies bei einer vergleichbaren Transaktion unter voneinander unabhängigen Dritten auf einem externen Markt der Fall wäre. Dealing at arm’s length ist ein anerkanntes Prinzip für einen Leistungsaustausch „wie zwischen unabhängigen Parteien“.
Die Arm’s length-Klausel ist eine Gewinnberichtigungsmethode im internationalen Steuerrecht. Bei dieser wird geprüft, ob infolge unangemessener Vereinbarungen des Steuerpflichtigen zu einer ihm nahestehenden Person im Ausland der im Inland zu versteuernde Gewinn gemindert wurde (dealing-at-arm’s length-Grundsatz).
Quellen
- http://www.rechtslexikon.net/d/arm-s-length-klausel/arm-s-length-klausel.htm
- https://de.wikipedia.org/wiki/Fremdvergleichsgrundsatz, zuletzt abgerufen am 06.03.2019
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