Zwischen Arzt und Patient entsteht mit dem Beginn einer Behandlung eine vertragliche Beziehung, für deren Abschluss keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. In der Regel kommt der Arztvertrag dadurch zustande, dass sich der Patient in die Praxis begibt mit dem Wunsch und Willen, untersucht und behandelt zu werden, und dass der Arzt die von ihm erwartete Tätigkeit ausübt. Auch wenn sich der Patient nur telefonisch an den Arzt wendet und dieser Ratschläge erteilt oder zu ihm zu kommen empfiehlt, liegt ein Behandlungsvertrag vor.
In Erfüllung des Arztvertrags schuldet der Arzt dem Patienten keinen Heilungserfolg, sondern lediglich eine Heilbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes; er übernimmt also nur die Aufgabe, im Rahmen der Behandlung einen Heilerfolg anzustreben.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/arzt/arzt.htm