Anders als im sehr weit gefassten allgemeinen Sprachgebrauch versteht man im juristischen Sinn unter einem Auftrag eine spezielle Art von Vertrag. Durch ihn wird der Beauftragte verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen, und zwar im Zweifelsfall persönlich. Er hat die Weisungen des Auftraggebers zu beachten und muss dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Ausführung erteilen bzw. nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen. Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die Aufwendungen zu ersetzen, die den Umständen nach erforderlich waren, um den Auftrag auszuführen.
Innenverhältnis: rechtliches Müssen, der andere hat tätig zu werden
zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches berechtigt und verpflichtet. Der Auftrag wirkt nur inter pares, aber nicht gegenüber Dritten.
Aufwandersatz
§1014 ABGB: ein Auftragsverhältnis muss zugrunde liegen, also der Anspruch aus einem Vertrag entspringen (ergo muss vorher geprüft werden, ob ein Auftragsvertrag eingegangen wurde).
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/auftrag/auftrag.htm