Als Anonymes Werk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk ohne Urheberbezeichnung, also ein Werk, das nicht namentlich gekennzeichnet ist. Da man bei anonymen Werken den Urheber nicht kennt oder kennen soll, knüpfen Vorschriften, die über die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes entscheiden, üblicherweise nicht an das Todesdatum des Urhebers an, sondern an den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung. Sinn dieser Normen, die in Deutschland bis auf das Jahr 1870 zurückgehen, ist es an sich, dem Nutzer Rechtssicherheit zu verschaffen.
Es bestehen trotzdem große rechtliche Unsicherheiten für die potenziellen Verwender anonymer Werke. Anonyme Werke dürfen nicht mit verwaisten Werken verwechselt werden.
Rechtslage
§ 61 Urheberrechtsgesetz sieht vor: ”Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 Urheberrechtsgesetz die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung”.
Dies entspricht im Kern der deutschen Regelung. In der Schweiz gilt als Urheber eines Werkes, wer auf den Werkexemplaren mit Namen, Pseudonym oder Kennzeichen genannt wird. Falls unbekannt bleibt, wer hinter einem Pseudonym oder Kennzeichen steht, kann das Urheberrecht durch die Person ausgeübt werden, die das Werk herausgibt. Wenn auch diese Person nicht genannt wird, kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht. Falls unbekannt bleibt, wer ein Werk geschaffen hat, erlischt der Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung. Die entsprechende Vorschrift (Art. 1 Abs. 3) der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte lautet: ”Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer siebzig Jahre, nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.”
Quellen
- http://ec.europa.eu/archives/ISPO/legal/de/ipr/dauer/text.html