Es kommt vor, dass jemand einen anderen in bestimmten Rechtshandlungen vertreten muss. Um das tun zu können, wird er sich eine Vollmacht hierzu geben lassen.
Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten des bevollmächtigten Handelns, das sich eventuell ein Vollmachtgeber zurechnen lassen muss.
Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich um eine Vollmacht, deren Entstehen nicht an der Willenserklärung des Vertretenen, sondern ausschließlich an dem Verhalten des Vertretenen anknüpft.
Aus diesem Verhalten muss der Schluss gezogen werden, dass der Vertretene früher eine Vollmacht erteilt hat (also Anscheins- oder Duldungsvollmacht). Dabei spricht man von einer Wissenserklärung.
Der Vertrauensschutz setzt einen Umstand voraus, der dazu geeignet ist, dass Dritte den Glauben erwecken können, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäftes befugt ist.
Wie weit reicht der Vertrauensschutz der Anscheinsvollmacht?
Hätte der Dritte das Nichtvorhandensein der Bevollmächtigung erkennen müssen oder wusste er davon, so kommt es zu keiner Stellvertretung.
Grund der Anscheinsvollmacht
Die Anscheinsvollmacht hat einen Nachteil für den Vertretenen. Denn dieser ist rechtsgeschäftlich gebunden, ohne es gewollt zu haben. Das wird damit gerechtfertigt, dass er den Rechtsschein, den er zu seinem Nachteil gegen sich wirken lassen muss, selbst gesetzt hat (“Rechtsscheinlehre”).
Rechtsgrundlage der Anscheinsvollmacht
Die Anscheinsvollmacht wird aus den folgenden Paragrapfen abgeleitet:
- § 1026 ABGB
- §§ 1029, 1030 ABGB
- § 56 UGB
- § 10 KSchG
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar