Unter dem “antizipierten (vorweggenommenen) Besitzkonstitut” versteht man die Übertragung von Sachen, die erst später in die Gewahrsame des Veräußerers gelangen werden. Der Veräußerer und der Erwerber setzen somit den Übertragungsakt, obwohl der Veräußerer die Sache erst erlangen soll. Der Erwerber wird dann in dem Augenblick Besitzer, in welchem der Veräußerer die Gewahrsame erhält (vgl Koziol/Welser, Grundriß II10 28; Klicka in Schwimann aaO Rz 6 zu § 428 mwN).
Für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen sind zwei Elemente notwendig: Einigung und Besitzübergabe. Die Einigung können die Parteien (A und B) ohne weiteres vorher vereinbaren, schwieriger ist es mit der Besitzübergabe.
Ein vorweggenommenes Besitzkonstitut liegt vor, wenn der Veräußerer die durch Besitzkonstitut zu übertragende Sache zum Zeitpunkt des Übertragungsakts noch gar nicht hat. In dem Moment, in dem er die Innehabung der Sache erlangt, wird der Erwerber Besitzer.