Im weitesten Sinne versteht man unter einer Anweisung eine Aufforderung und Ermächtigung an einen dritten, auf Kosten des Anweisenden einem anderen etwas auszahlen oder übergeben zu können. Es gibt also einen Anweisenden, einen Angewiesenen und einen Anweisungsempfänger, dem die angewiesene Leistung zugute kommen soll.
Jede Ermächtigung für einen anderen (= Angewiesenen), für Rechnung des Anweisenden an einen Dritten (= Anweisungsempfänger) zu leisten, i. e. S. — als Sonderform der Anweisung i. w S. — die schriftliche Anweisung auf Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, die dem Anweisungsempfänger ausgehändigt wird.
Durch die Anweisung (§§ 1400 ff ABGB) ermächtigt der Anweisende den Angewiesenen, eine Leistung auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu erbringen. Dieser wird ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen. Wird die Leistung im Deckungs- und im Valutaverhältnis bereits geschuldet, so enthält die Anweisung sogar eine doppelten Auftrag. Der Angewiesene muss der Anweisung Folge leisten, der Anweisungsempfänger von ihr Gebrauch machen u den Angewiesenen zur Leistung auffordern.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/anweisung/anweisung.htm