Aufrechnung (Kompensation) ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht. Die Aufrechnung bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie ein sog. Erfüllungssurrogat (das bedeutet in diesem Zusammenhang: Es kommt nicht zum ursprünglichen vorgesehenen Leistungsaustausch, dennoch erlöschen die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, soweit sie sich gegenüberstehen), sowie einseitiges Verfügungsgeschäft (Gestaltungsgeschäft).
Es kann zwischen einverständlicher und einseitiger Aufrechnung unterschieden werden:
Einverständliche Aufrechnung
Für die einverständliche Aufrechnung besteht Vertragsfreiheit, es können beliebige Forderungen durch Kompensation erloschen werden.
Einseitige Aufrechnung
Eine einseitige Aufrechnung liegt vor, wenn ein Forderungsberechtigter die Aufrechnung erklärt (Aufrechnungserklärung). Ein “ipso iure compensatur”, also eine automatische Aufrechnung findet nicht statt; sie muss erklärt werden.
Hier gelten folgende Voraussetzungen:
- Fälligkeit
- Klagbarkeit; so kann mit der Forderung von einer Naturalobligation nicht aufgerechnet werden, gegen eine solche jedoch schon (“mit” bedeutet, dass derjenige, der die Aufrechnung erklärt mit seiner Forderung gegen den anderen aus einer Naturalobligation nicht aufrechnen kann; umgekehrt, also “gegen” eine Forderung aus einer Naturalobligation ist unproblematisch)
- Gleichartigkeit: Geldforderungen sind unproblematisch, da sie immer gleichartig sind.
- Aufrechnungsverbote
- vereinbarte
- gesetzliche: Bei eigenmächtig (z.B. Diebstahl) oder listig (z.B. Betrug) entzogenen, entlehnten (Leihe), in Verwahrung oder in Bestand genommen Sachen ist die Aufrechnung für den Dieb etc. ausgeschlossen.