Die Verpflichtung, vor Gericht auszusagen. Besteht grds. für den Zeugen (Ausnahme: Zeugnis Verweigerungsrecht), nicht jedoch für den Beschuldigten im Strafverfahren.
Der in einem Rechtsstreit, einem Strafverfahren oder einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geladene Zeuge hat grundsätzlich die Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage vor Gericht.
Zivilprozess
Bei der Partei im Zivilprozess ist zu unterscheiden, ob sie vom Gericht zwecks Anhörung geladen ist, um zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, wobei sie ihre Erklärungen, zu denen sie nicht verpflichtet ist, als Prozesspartei abgibt, oder ob ihre Aussage auf Antrag des Prozessgegners als Beweismittel dienen soll. Die Aussage ist auch in diesem Falle nicht erzwingbar, die Aussageverweigerung für das Gericht die Grundlage freier Würdigung, ob es die vom Gegner behauptete Beweistatsache als erwiesen ansehen will.
Siehe auch
Beugemittel
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aussagepflicht/aussagepflicht.htm