Ausweiskontrolle

Von einer Ausweiskontrolle spricht man, wenn der Personalausweise einer Person zur Feststellung ihrer Identität oder anderer auf dem Ausweis vermerkter Daten verlangt wird.

Private haben grundsätzlich kein Recht eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Allerdings ist es möglich die Ausweiskontrolle zur Voraussetzung für einen Vertragsschluss zu machen (z.B. vor dem Verkauf von Alkohol oder dem Einlass in eine Diskothek).

Ist ortsbezogener Verdacht ausreichend?

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof, als auch das Verwaltungsgericht Wien, zuvor der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erkennen, dass die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a, zur Durchführung einer Identitätsfeststellung aufgrund einer lokalen Häufung beliebiger Straftaten zu beliebigen Zeiten, nicht ausreichen.

Das heißt zum Beispiel: Beliebige Identitätsfestellungen an Bahnhöfen durchzuführen, nur weil sich dort oftmals, mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen, sind ohne einen dringenden Verdacht, rechtswidrig.

Herrscht Ausweispflicht bei Ausländern?

EU-Bürger brauchen in Österreich einen Reisepass oder Personalausweis (der Führerschein genügt nicht). Drittstaatenangehörige müssen einen Identitätsnachweis (zB „Aufenthaltskarte”) mitführen.

Gesetzliche Bestimmung § 35. SPG (Sicherheitspolizeigesetz)

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

1.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

2.

wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort

a)

mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder

b)

flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;

3.

wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;

4.

wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

5.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich

a)

um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußStrG) oder

b)

um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder

c)

um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.

6.

wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;

7.

wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;

8.

wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36a oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;

9.

wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

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