Gemeinschaft mehrerer Banken zur Durchführung eines (meist einmaligen) Geschäfts, zB Gewährung eines Grosskredits, Unterbringung von Anleihen oder Aktien aus einer Kapitalerhöhung.
Zusammenschluss mehrerer Kreditinstitute zur gemeinsamen Durchführung einer Wertpapieremission oder der Gewährung eines Großkredits, den ein Kreditinstitut alleine nicht gewähren kann. Das Bankenkonsortium wird zumeist in der Rechtsform der GbR gebildet. Der Konsortialführer vertritt das Konsortium gegenüber dem Emittenten bzw. gegenüber dem Kreditnehmer. Bei Wertpapieremissionen sind das Begebungskonsortium und das Übernahmekonsortium zu unterscheiden. Beim Begebungskonsortium übernehmen die Banken lediglich die Werbe- und Verkaufsorganisation, ohne eine Garantie für den Absatzerfolg abzugeben, sodass das Risiko, die Emission nicht platzieren zu können, beim Emittenten liegt. Beim Übernahmekonsortium übernehmen die Banken die Wertpapiere in den eigenen Bestand und veräußern diese im eigenen Namen und für Rechnung des Konsortiums, sodass sie selbst das Risiko der vollständigen Unterbringung der Wertpapiere tragen. In der Praxis kommen häufig auch Mischformen beider Typen vor.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/bankenkonsortium/bankenkonsortium.htm