Für die Erstellung, aber auch für den Abbruch einer baulichen Anlage — im Gesetzeswortlaut: eine unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage — ist eine behördliche Erlaubnis, die Baugenehmigung, erforderlich. Durch das dazugehörige Baugenehmigungsverfahren will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die baurechtlichen Vorschriften beachtet werden; darüber hinaus soll es sicherstellen, dass die Baubehörde die städtebauliche Entwicklung mitbestimmen kann. Um die Voraussetzungen für den Wohnungsbau zu vereinfachen, haben die Länderregierungen in den Landesbauordnungen bei der Errichtung von Wohngebäuden — mit Ausnahme von Hochhäusern — das so genannte Kenntnisgabeverfahren eingerichtet. Dieses wird jedoch grundsätzlich nur innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans angewendet.
Die Vorbereitungsphase für einen Bau gliedert sich in folgende Schritte:
Obwohl man für den Bau eines normalen Wohnhauses keine spezielle Genehmigung der Baubehörde mehr benötigt, muss man der Behörde das Bauvorhaben noch anzeigen. Auch in diesem Kenntnisgabeverfahren sind der Gemeinde die erforderlichen Bauunterlagen, insbesondere ein von einem Architekten erstellter und von Bauherr und Architekt unterzeichneter Bauplan, vorzulegen.
Voraussetzungen
Behördliche Voraussetzungen für Bauvorhaben
Die Bauordnungen der Bundesländer enthalten abweichende Vorschriften; man sollte deshalb im konkreten Einzelfall immer die jeweils gültige Landesbauordnung zu Rate ziehen.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/baugenehmigung/baugenehmigung.htm