Lehre vom Ursachenzusammenhang im Bereich des Straf- und Zivilrechts.
Strafrecht
Sie ist eine der Kausalitätstheorien, und zwar die im Strafrecht als maßgeblich angesehene. Sie ist bei den Straftatbeständen von Bedeutung, bei denen der Erfolg des Delikts nicht schon mit der Tathandlung eintritt (schlichte Tätigkeitsdelikte, z. B. Sachbeschädigung), sondern erst mit einem auf die Tathandlung zurückzuführenden Ereignis, so z. B. dem Tode eines Verkehrsunfallverletzten (Erfolgsdelikte). Für diese Tatbestände besagt die B., dass dem Täter strafrechtlich der Erfolg seiner Handlung zuzurechnen ist, wenn diese als Ursache nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (condicio sine qua non). Näheres s. Kausalität im Strafrecht.
Siehe auch
Äquivalenztheorie
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/bedingungstheorie/bedingungstheorie.htm 15.09.2014