(beliehener Unternehmer) ist die Person des Privatrechts, die vom Staat durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes im Wege eines öffentlich-rechtlichen Treueverhältnisses das Recht erlangt hat, bestimmte einzelne hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen.
Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen durch oder aufgrund Gesetzes die Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen wird. Sie sind Behörden im verfahrensrechtlichen Sinne und können selbst Verwaltungsakte erlassen. Beliehene sind auch Beamte im haftungsrechtlichen Sinne, sodass eine von ihnen verursachte Pflichtverletzung einen Amtshaftungsanspruch begründen kann. Ein Beliehener ist zB der Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine oder der Bezirksschornsteinfegermeister. Vom Beliehenen ist der Verwaltungshelfer zu unterscheiden.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beliehener/beliehener.htm