Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Sie steht in der Regel zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und einer möglichen Revision, kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen je nach Prozessordnung übersprungen werden. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als unter Umständen auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren kann also einen dualistischen Charakter haben, es ist dann sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.
Zivilsachen
In Zivilverfahren mit einem Streitwert von bis zu 15.000 Euro und in gesetzlich bestimmten Fällen (zum Beispiel in familienrechtlichen oder mietrechtlichen Angelegenheiten) ist das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig. Eine Berufung geht an das übergeordnete Landesgericht, das durch einen Berufungssenat in zweiter Instanz entscheidet. In besonders wichtigen Fällen – in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind – ist gegen die Entscheidung der 2. Instanz mit der Revision ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich.
In Fällen, in denen der Streitwert 15.000 Euro übersteigt und in einigen wenigen Rechtssachen (zum Beispiel in Wettbewerbsstreitigkeiten oder Urheberrechtsstreitigkeiten) entscheidet das Landesgericht in erster Instanz (entweder durch einen Einzelrichter oder einen Senat). Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil kann das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst werden. In besonders wichtigen Fällen – in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind – ist mit der Revision ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich.
Der Instanzenzug im Zivilverfahren kann daher dreistufig sein.
Strafsachen
Das Bezirksgericht ist in erster Instanz für Strafverfahren wegen Vergehen zuständig, für die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal 1 Jahr angedroht ist (zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung, einfacher Diebstahl). Gegen das bezirksgerichtliche Urteil ist eine Berufung wegen Schuld und/oder Strafe an das übergeordnete Landesgericht möglich, das durch einen aus drei Richtern bestehenden Senat entscheidet.
Der Einzelrichter am Landesgericht entscheidet in erster Instanz über alle Verbrechen und Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren bedroht sind (zum Beispiel falsche Zeugenaussage vor Gericht). Über die Berufung wegen Schuld und/oder Strafe gegen die Urteile des Landesgerichts erster Instanz entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht.
Für Strafverfahren wegen schwerer Verbrechen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (zum Beispiel Raub, Mord, Vergewaltigung, Missbrauch der Amtsgewalt, Hochverrat) ist das Landesgericht als Schöffengericht bzw. Geschworenengericht in erster Instanz zuständig. Gegen seine Urteile ist eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafhöhe an das übergeordnete Oberlandesgericht möglich. Der Schuldspruch selbst kann nur mit einer Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden, über die der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und wird diese vom OGH nicht ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so entscheidet der OGH auch über die Berufung wegen der Strafe.
In Strafsachen ist der Instanzenzug zweistufig. Damit ist die Entscheidung der Berufungsinstanz nicht weiter anfechtbar.
Verwaltungsrecht
Gegen Bescheide der österreichischen Verwaltungsbehörden ist in der Regel die Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Die Berufung an eine übergeordnete Verwaltungsbehörde (administrativer Instanzenzug) ist nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden vorgesehen. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sieht eine Berufungsfrist von zwei Wochen vor, wobei in Abgabensachen und auch in einzelnen anderen Sachmaterien abweichende Fristen einzuhalten sind.
Vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war der administrative Instanzenzug der Regelfall. Jeder Bescheid konnte durch Berufung bekämpft werden, bis der gesamte Instanzenzug durchlaufen („erschöpft“) war. Erst gegen den in oberster Instanz ergangenen Bescheid konnte beim Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden. Der administrative Instanzenzug war oftmals gesetzlich geregelt. Fehlte eine gesetzliche Regelung, so ging der administrative Instanzenzug den Weg der organisatorisch übergeordneten Behörden bis zur obersten Behörde, etwa in der unmittelbaren Bundesverwaltung bis zum zuständigen Bundesminister. Dieses Prinzip war im Bundes-Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nur für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung kannte das Bundes-Verfassungsgesetz mit Art. 103 Abs. 4 eine ausdrückliche Regelung, die ursprünglich (vgl. Art. 103 Abs. 4 B-VG in der bis 31. Dezember 1974 geltenden Fassung) vorsah, dass der Instanzenzug über den Landeshauptmann bis zum zuständigen Bundesminister verläuft. Mit der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 wurde diese Bestimmung dahin geändert, dass Art. 103 Abs. 4 B-VG nun vorsah, dass der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann endete. Als Ausnahme dazu sah die Bestimmung für Fälle, in denen der Landeshauptmann erste Instanz war, vor, dass der administrative Instanzenzug weiterhin bis zum zuständigen Bundesminister ging. Die erwähnten Prinzipien lassen sich nicht auf Selbstverwaltungskörper übertragen. Dort gab es einen administrativen Instanzenzug nur, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen war.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_(Recht)#.C3.96sterreich 02.06.2021
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