Bestandskraft ist ein Rechtsbegriff aus dem Verwaltungsverfahren. Man unterscheidet formelle Bestandskraft und materielle Bestandskraft. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts dient der Rechtssicherheit. Auch ein widerrechtlicher Verwaltungsakt kann Bestandskraft erlangen, sofern er nicht ausnahmsweise nichtig ist. Eine ähnliche Wirkung gibt es auch bei gerichtlichen Entscheidungen: die Rechtskraft.
Neben der Unanfechtbarkeit von gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen wird auch die Unanfechtbarkeit von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen als Rechtskraft bezeichnet.
Bestandskraft ist mit der Rechtskraft eines Urteils vergleichbar, aber etwas schwächere Wirkung der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts.
Formelle Bestandskraft
Ein Verwaltungsakt erlangt formelle Bestandskraft, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Formelle Bestandskraft heißt Unanfechtbarkeit.
Materielle Bestandskraft
Die Reichweite der materiellen Bestandskraft ist je nach Art des Rechtsgebietes, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde, unterschiedlich weit zu beurteilen. Man unterscheidet die Bindungswirkung mit beschränkter Aufhebbarkeit, die Tatbestandswirkung und die Feststellungswirkung. Die materielle Bestandskraft tritt mit der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ein. Dem steht nicht entgegen, dass bei Beginn der Wirksamkeit der Verwaltungsakt noch anfechtbar ist, da materielle und formelle Bestandskraft unabhängig voneinander bestehen.
Literatur
Steinweg, C., Zur Bedeutung der Bestandskraft, NJW 2003, 3037 http://de.wikipedia.org/wiki/Unanfechtbarkeit 04.11.2014
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