Die Geschichte der Wahlprüfung Deutschlands, also des Verfahrens zur Überprüfung einer Wahl, reicht in Zeiten zurück, in denen noch nicht demokratisch im heutigen Verständnis gewählt wurde.
Die Regelung des Bonner Grundgesetzes geht auf Art. 51 des Herrenchiemseer Entwurfs zurück, welcher ebenfalls das Vorschalten einer parlamentarischen Wahlprüfung vorsah. Gegen ein vollkommen unabhängiges Wahlprüfungsgericht führte man vergleichbar mit der Debatte in Frankreich die herausragende Stellung des Bundestages an. Der Herrenchiemseer Entwurf überließ es aber dem Bundesgesetzgeber, ob die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundestages an das Bundesverfassungsgericht oder an ein besonderes Wahlprüfungsgerichts gerichtet sein soll. Zwingend war eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hiernach nur bei Anfechtung einer Wahl als Ganzes. Im parlamentarischen Rat sah man die Einrichtung eines besonderen Wahlprüfungsgerichts aber als unzweckmäßig an und verabschiedete schließlich die heute in Deutschland noch geltende Fassung des Art. 41 GG, der zwar auch wie Art. 31 WRV eine Kombination der parlamentarischen und der richterlichen Wahlprüfung vorsieht. Nun sind die beiden Modelle aber hintereinander geschaltet, indem der deutsche Bundestag die Wahlprüfung in erster „Instanz“ durchführt, gegen seine Entscheidung aber die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht eröffnet ist.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Wahlpr%C3%BCfung#Bonner_Grundgesetz 14.12.2014
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