Prozessuale Konstellation, in der der Schilderung einer Person eine im Kernbereich abweichende Darstellung durch eine weitere Person gegenübersteht, ohne dass weitere Beweismittel zur Verfügung stehen. Bei dieser insbesondere bei Sexualstrafteten häufigen Beweislage findet jedenfalls dann, wenn ein Zeuge unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hat, der Zweifelssatz in dubio pro reo keine Anwendung. Jedoch werden besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Darlegungs- und Begründungspflicht des Tatrichters gestellt, der erkennen lassen muss, dass er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Zur erforderlichen lückenlosen Gesamtwürdigung aller Indizien gehört hinsichtlich des Belastungszeugens auch die Bewertung sämtlicher für die Beurteilung dessen Glaubwürdigkeit in Betracht kommender Indizien, welche die Entscheidung beeinflussen können.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aussage-gegen-aussage/aussage-gegen-aussage.htm