Bei Aussetzungsverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren zum Zweck eines vorläufigen Rechtsschutzes.
EU-Recht
Das Aussetzungsverfahren kann durch einen Mitgliedstaat oder die Kommission eingeleitet werden. Notwendig für den Entzug ist eine einfache Mehrheit im Rat der EU-Länder.
Rechtstexte
Im Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben ist, – sachlich durchaus gerechtfertigt – einschließlich der EUSt, Art. 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (Hinweis E 27.9.1999, 98/17/0227).
Auf Grund der nationalen Bestimmung des § 1 Abs 5 AEG 1994 ist im Aussetzungsverfahren betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen Art 244 ZK 1992 anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art 244 ZK 1992 nicht entgegenstehen oder Art 244 ZK 1992 keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird.