Voraussetzung für den Erlass eines den Klageantrag stattgebenden Urteils. Sie erfordert, dass für das Urteil von Tatsachen ausgegangen werden darf (weil diese wirksam von den Parteien in den Prozess eingebracht wurden und unstreitig sind oder als erwiesen erachtet werden dürfen), die den Klageantrag rechtfertigen. Fehlt es hieran, ist die Klage durch Sachurteil als unbegründet abzuweisen.
Begründetheit ist im Prozessrecht die inhaltliche Entscheidung über den vom Kläger der Klage zugrunde gelegten Streitgegenstand. Eine Klage ist begründet, wenn ihr Tatsachen zugrunde gelegt werden, die den Klageantrag rechtfertigen. Tritt das Gericht nach Bejahung der Zulässigkeit in die Begründetheitsprüfung ein, ergeht ein stattgebendes oder abweisendes Sachurteil, das der materiellen Rechtskraft fähig ist.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/begruendetheit/begruendetheit.htm 15.09.2014